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Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2008/180: Versicherungsgericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von E.________ AG, dem Vermieter in Lausanne, gegen den Beschluss des Friedensrichters der Bezirke Lausanne und Westlausanne vom 17. März 2010 in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter P.________ in Crans-Montana. Der Friedensrichter wies das Räumungsgesuch des Vermieters ab, annullierte die Kündigungen des Vermieters an den Mieter und legte die Gerichtskosten des Vermieters auf 300 CHF fest. Der Mieter sollte zudem 1.500 CHF an den Vermieter zahlen. Der Mieter hatte Mängel an den Mietobjekten gemeldet, woraufhin der Vermieter ihm gekündigt hatte. Das Gericht entschied, dass die Kündigungen des Vermieters ungerechtfertigt waren und wies den Einspruch des Vermieters ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2008/180

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2008/180
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2008/180 vom 14.12.2009 (SG)
Datum:14.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 16 ATSG. Ermittlung des Invaliditätsgrads mittels Prozentvergleich (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2009, IV 2008/180).
Schlagwörter : Invalidität; Validen; Invaliditätsgrad; Invalideneinkommen; Einkommen; Valideneinkommen; Leidensabzug; Verfügung; Rechtsanwalt; Anspruch; Person; Versicherung; Rente; Gericht; IV-Stelle; Invalidenrente; Hilfsarbeiter; Berechnung; Beschwerdeführers; Entscheid; Bauarbeiter; Invalidenversicherung; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeiten; ührt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:125 V 256; 126 V 134; 126 V 75; 127 V 466; 129 V 472; 130 V 445; 134 V 322;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2008/180

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und MarieTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Andrea Keller

Entscheid vom 14. Dezember 2009

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hagmann, Obere Bahnhofstrasse 11, Postfach, 9501 Wil SG 1,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

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betreffend Rente Sachverhalt:

A.

    1. A. , geboren 1957, leidet seit 1996 an Kniebeschwerden, welche durch verschiedene Unfälle verursacht wurden und die mehrere Operationen erforderlich machten. Für die Unfallfolgen sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) und die Basler Versicherung leistungspflichtig (vgl. act. G 5.2.1 und act. G 5.3.1). Der Beschwerdeführer arbeitete bis 1998 vorwiegend als Bauarbeiter. Nach einer Arbeitslosigkeit in den Jahren 1998 und 1999 arbeitete er bis Juni 2004 vorwiegend als Hilfsgärtner, unterbrochen von kurzfristigen Stellen als Hilfsdachdecker. Nach einer erneuten Arbeitslosigkeit arbeitete er ab November 2004 für eine Temporärfirma als Dachdecker (vgl. act. G 5.1.68). Im Jahr 2005 kam es zu erneuten Beschwerden in beiden Knien, welche Operationen erforderlich machten. Sowohl die Suva als auch die Basler Versicherungen kamen für die Rückfälle auf. Da die Kniebeschwerden trotz der Operationen nicht verschwanden, meldete sich der Versicherte am 31. März 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. G 5.1.1). Mit Arztbericht vom

      26. April 2006 kam Dr. med. B. , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, zum Schluss, dass der Versicherte seit 5. April 2005 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. G 5.1.16). Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 sprach

      die Suva dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % ab 1. Juni 2006 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu (vgl. act. G 5.3.1).

    2. Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Versicherte durch Dr. med. C. , Spezialarzt Orthopädie FMH, untersucht. Mit Gutachten vom 21. November 2006 stellte Dr. C. folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Beginnende bikompartimentale Gonarthrose und Chondromalazie Grad II des lateralen Tibiaplateaus bei Status nach lateraler Teilmeniskektomie 12/99 sowie medialer Teilmeniskektomie 12/99 und 04/05 rechts sowie vordere Kreuzbandinsuffizienz mit varischem Alignement; bikompartimentale Gonarthrose und Chondromalazie des lateralen Tibiaplateaus links bei Status nach medialer und lateraler Teilmeniskektomie 1996, 1997, 1999 und 2005 sowie vordere Kreuzbandinsuffizienz; Adipositas. Dr. C. kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten als Hilfsarbeiter auf dem Bau nur noch 10 % betrage. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können und bei denen

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      nicht häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben getragen werden müssen und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden gelaufen auf Leitern und Dächer gestiegen werden muss, seien dem Versicherten bei voller Stundenpräsenz zu ca. 80 % zumutbar. Dementsprechend betrage auch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz ca. 80 % (act. G 5.1.35).

    3. Mit Vorbescheid vom 30. November 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Verfügung der Suva vom 21. Juni 2006 in Rechtskraft erwachsen sei. Weil es sich um reine Unfallfolgen handle, sei die IV an den Entscheid der Suva gebunden. Unter Berücksichtigung des Suva-Entscheids betrage der Invaliditätsgrad 13 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (act. G 5.1.53). Am 3. Dezember 2007 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Arbeitsvermittlung abzuschliessen (act. G 5.1.54).

    4. Mit Einwand vom 16. Januar 2008 liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Räbsamen, Wil, beantragen, es sei ihm mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads dürfe nicht auf die Rentenverfügung der Suva vom 21. Juni 2006 abgestellt werden, weil diese zum einen nicht in Rechtskraft erwachsen sei und weil sich diese zum anderen nur auf die Beschwerden des Versicherten im linken Knie beziehe, während die IV eine Gesamtbeurteilung infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen in beiden Knien vornehmen müsse. Weil der Versicherte zuletzt in einem temporären Arbeitsverhältnis angestellt gewesen sei, rechtfertige es sich, das massgebliche Valideneinkommen gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegen. Ausgehend vom Statistiklohn im Baugewerbe gemäss Lohnstrukturerhebung 2004 ergebe sich bei einer Umrechnung auf 41.6 Wochenstunden ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 60'266.-. Beim Invalideneinkommen sei auf das Total der Durchschnittseinkommen aller Wirtschaftszweige gemäss LSE 2004 von Fr. 4'588.abzustellen. Ebenfalls umgerechnet auf 41.6 Wochenstunden ergebe dies bei einer Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 34'355.-, woraus ein

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Invaliditätsgrad von 43 % resultiere. Ferner ersuchte der Versicherte um Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung (act. G 5.1.59).

B.

Mit Verfügung vom 26. Februar 2008 lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Als Valideneinkommen wurde ein Einkommen von Fr. 59'028.angenommen. Für die Berechnung des Invalideneinkommens wurde dieser Betrag auf das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Pensum von 80 % umgerechnet und zusätzlich ein Leidensabzug von 15 % berücksichtigt, was ein Invalideneinkommen von Fr. 40'140.ergab. Daraus ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 %. (act. G 5.1.62; vgl. auch act. G 5.1.61 - 2/2).

C.

    1. Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 17. April 2008. Der Beschwerdeführer lässt, vertreten durch Rechtsanwalt Räbsamen, beantragen, die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (IV-Stelle) vom 26. Februar 2008 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der Rechtsanwalt kritisiert vor allem die Berechnung des Validenund Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Er macht geltend, beim Valideneinkommen sei vom an der letzten Arbeitsstelle bei der

      D. erzielten Jahreseinkommen von Fr. 79'288.80 auszugehen. Selbst wenn von diesem Einkommen abgewichen werde, rechtfertige es sich, zumindest vom Statistiklohn eines Bauarbeiters mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten als massgeblichem Vergleichseinkommen auszugehen. Gemäss der schon im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Argumentation ergebe sich dabei ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb der Beschwerdeführer zumindest Anspruch auf eine Viertelsrente habe (act. G 1).

    2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2008 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das während der befristeten Tätigkeit als Hilfsdachdecker von November 2004 bis Ende Januar 2005 erzielte Einkommen stelle keine

      repräsentative Einkommensbasis dar, da der Beschwerdeführer in diesen drei Monaten stark schwankende Einkommen erzielt habe und zudem die genannte Zeitdauer ziemlich kurz sei. Deshalb sei es realistischer, auf das Einkommen abzustellen, das der Beschwerdeführer als Hilfsgärtner erzielt habe. Gemäss individuellem Konto habe der Beschwerdeführer 2003 ein Einkommen von Fr. 55'612.verdient. Dieser Wert entspreche dem Valideneinkommen. Da davon auszugehen sei, dass sich Validenund Invalideneinkommen etwa gleich entwickeln würden, könne eine Aufwertung unterbleiben. Der Tabellenlohn in einer adaptierten Hilfsarbeitertätigkeit betrage für 2003 Fr. 57'745.-. Da dieser Betrag höher sei als das Valideneinkommen von

      Fr. 55'612.-, sei das Invalideneinkommen auf diesen Wert zu reduzieren. Weiter sei ein Leidensabzug von 10 % zu berücksichtigen, weil der Beschwerdeführer nur noch leichte Hilfstätigkeiten ausführen könne. Daraus ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 40'041.- (Fr. 55'612.x 0,8 x 0,9). Der Invaliditätsgrad betrage demnach 28 %, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die angefochtene Verfügung sei deshalb rechtmässig (act. G 5).

    3. Am 26. Mai 2008 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) durch die zuständige Abteilungspräsidentin des Versicherungsgerichts entsprochen (act. G 6).

    4. Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (act. G 9).

    5. Am 3. September 2008 teilte Rechtsanwalt Räbsamen mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers neu Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Hagmann, Wil, beauftragt worden sei.

Erwägungen:

1.

Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Die

angefochtene Verfügung ist am 26. Februar 2008 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IVRevision am 1. Januar 2008 begonnen hat. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 466 E. 1; BGE 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Da vorliegend der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, sind die bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bestimmungen anwendbar (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 253 vom 12. Dezember 2007: 5. IV-Revision und Intertemporalrecht).

2.

Streitig ist ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 aIVG besteht der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person mindestens zu 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2 Um die Invalidität bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).

3.

Was die medizinisch zumutbare Arbeitsleistung betrifft, kann unbestrittenermassen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter zu 90 % arbeitsunfähig ist. In einer körperlich adaptierten Tätigkeit ist er demgegenüber zu 80 % arbeitsfähig (vgl. Gutachten Dr. C. , act. G 5.1.35).

4.

Umstritten ist die Berechnung des Invaliditätsgrads, namentlich die Bemessung der Vergleichseinkommen.

    1. Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) durch einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

      1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist in der Regel vom letzten Lohn, welchen die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 16. Mai 2001,

        I 42/01, mit Hinweisen). Diese Praxis wird mit der empirischen Feststellung begründet, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall in der Regel weitergeführt worden wäre (Urteil des EVG vom 29. August 2002, I 97/00).

      2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75

E. 3b/aa und bb, mit Hinweisen).

4.1.3 Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass versicherte Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau nicht erreichen (RKUV 1999 Nr. U242 S. 412 E. 4b/bb) bzw. ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg zu verwerten in der Lage sind. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen auch von invaliditätsfremden Faktoren - des konkreten Einzelfalls ab (namentlich leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad; BGE 129 V 472 E. 4.2.3, m.w.H.).

    1. Der Beschwerdeführer hat an seiner letzten Arbeitsstelle als Hilfsdachdecker im Zeitraum vom 1. November bis 23. Dezember 2004 Lohn im Umfang von Fr. 12'824.80 bezogen. Daraus hat die Basler Versicherung (Unfallversicherung) für die Taggeldberechnung einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 79'288.80 errechnet (act. G 5.2.1/K11). Der Rechtsanwalt macht geltend, dieser Betrag sei als Valideneinkommen zu berücksichtigen. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen geht hervor, dass das hohe Einkommen auf teils massive Überstunden zurückzuführen ist (vgl. z.B. 172h in der Zeit vom 22.11. bis 10.12.2004, act. G 1.3). Aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer zuvor nachher solche Überstunden geleistet hätte (act. G 5.1.68). Betrachtet man die abgerechneten Einkommen im IK des Beschwerdeführers fällt auf, dass diese zuvor immer tiefer waren und zudem erhebliche Schwankungen aufwiesen (act. G 5.1.68). Es rechtfertigt sich deshalb, für die Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen. Der Beschwerdeführer war vor Eintritt der Invalidität sowohl als Hilfsarbeiter auf dem Bau, als auch als Hilfsgärtner tätig. Aus der LSE 2006, TA1, ist ersichtlich, dass Hilfsarbeiter im Bereich des Gartenbaus ein massiv tieferes Einkommen erzielen als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Es rechtfertigt sich deshalb, vom Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige auszugehen. Dieser beträgt gemäss LSE 2006 TA1 im Anforderungsniveau 4 für Männer monatlich Fr. 4'732.-. Aufgerechnet auf die im Jahr 2006 üblichen 41.7 Wochenstunden ergibt dies ein jährliches Valideneinkommen in Höhe von Fr. 59'197.-. Trotz seiner gesundheitlichen

      Einschränkungen ist der Beschwerdeführer noch in der Lage, eine körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeit auszuüben. Somit ist beim Invalideneinkommen ebenfalls vom Durchschnittseinkommen aller Wirtschaftszweige in Höhe von Fr. 59'197.auszugehen.

    2. Demnach entspricht das Valideneinkommen vorliegend betragsmässig dem Invalideneinkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht unter solchen Verhältnissen dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzugs vom Tabellenlohn (Entscheide des EVG vom 8. Juni 2005, I 552/04, E. 3.4, und vom 19. November 2003, I 479/03, E. 3.1). Nachdem der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu

      80 % arbeitsfähig ist und der maximal zulässige Leidensabzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung 25 % beträgt (BGE 126 V 75, E. 5b/cc), resultierte genau ein Invaliditätsgrad von 40 %, wenn man vom maximal zulässigen Leidensabzug von 25 % ausginge ([1 - 0.8 x 0.75] x 100), und es bestünde Anspruch auf eine Viertelsrente.

    3. Vorliegend besteht jedoch kein Grund, vom maximalen Leidensabzug auszugehen. Die vom Anwalt geltend gemachten schlechten Sprachkenntnisse und die geringe berufliche Qualifikation können bei den gegebenen Verhältnissen nicht berücksichtigt werden. Wird nämlich beim Validenund beim Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn als Grundlage ausgegangen, wirken sich invaliditätsfremde Faktoren beim Validenund beim Invalideneinkommen in gleicher Weise aus und geben deshalb keinen Anlass für eine Korrektur. Der Anwalt macht weiter geltend, ein zusätzlicher Leidensabzug sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nur noch einem auf 80 % reduzierten Arbeitspensum nachgehen könne. Es trifft zu, dass statistisch gesehen teilzeitbeschäftigte Männer auf ein Vollzeitpensum umgerechnet weniger verdienen als Vollzeitangestellte (vgl. LSE 2004, S. 25, T6* und LSE 2006, S. 16, T2*). Der Rechtsanwalt macht geltend, es spiele keine Rolle, ob der Beschwerdeführer das Teilpensum von 80 % über den ganzen Tag verteilt, aber mit verminderter Leistungsfähigkeit ausübe ob er einen zeitlich eingeschränkten, aber leistungsmässig vollen Einsatz erbringe (act. G 1, S. 5). Gemäss Gutachten Dr. C. beträgt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz ca. 80 %. Der Beschwerdeführer könnte demnach einer Vollzeittätigkeit nachgehen. Der verminderten Leistungsfähigkeit wird mit dem Abzug von 20 % entsprechend der von Dr. C. ausgewiesenen Leistungseinbusse Rechnung getragen. Der

Leidensabzug hat deshalb in erster Linie wegen der verschiedenen Einschränkungen, die der Beschwerdeführer bei einer adaptierten Tätigkeit zu beachten hat, zu erfolgen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend durchgeführt werden können und bei denen nicht häufig kniende Positionen eingenommen und Gegenstände über 10 kg gehoben getragen werden müssen und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden gelaufen auf Leitern und Dächer gestiegen werden muss, ausüben kann, erscheint der von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vorgenommene Leidensabzug von 15 % als angemessen. Der Invaliditätsgrad beträgt demnach, wie von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung berechnet, 32 % ([1 - 0.8 x 0.85] x 100). Selbst bei Annahme eines höheren Leidensabzugs würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren. Werden im Rahmen des Leidensabzugs lediglich invaliditätsbedingte Merkmale berücksichtigt, kann der maximal zulässige Abzug von 25 % in der Regel nicht mehr ausgeschöpft werden (BGE 134 V 322 E. 6.2). Ein Ausnahmefall ist nicht ersichtlich. Wie ausgeführt, müsste aber zusätzlich zur von Dr. C. attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % ein Leidensabzug in Höhe von 25 % vorgenommen werden, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % resultieren würde. Ist dies wie dargelegt nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

5.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

    1. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung am 26. Mai 2008 bewilligt (act. G 6). Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers es gestatten, kann er jedoch zur Nachzahlung der Gerichtskosten, der Auslagen für die Vertretung und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet werden (Art. 288 Abs. 1 des Zivilprozessgesetzes [sGS 961.2]

      i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]).

    2. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten in Höhe von

      Fr. 600.aufzuerlegen (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege ist er von der Bezahlung zu befreien.

    3. Der Staat ist zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung zu verpflichten, für die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aufzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand lediglich ein um 20 % reduziertes Honorar zusteht (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes [sGS 963.70]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Ein Betrag von Fr. 2'800.- (80% von Fr. 3'500.-; inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) scheint der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Aufwand des ursprünglichen Rechtsvertreters angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht

im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

entschieden:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen von der Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 600.befreit.

  3. Der Staat hat Rechtsanwalt Bruno Räbsamen mit Fr. 2'800.zu entschädigen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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